Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Fritz Baur Holzerzeugnisse GmbH
Gewerbestr. 3
79872 Bernau im Schwarzwald
Stand 1.12.2010
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die Vertragsbestandteil unserer Lieferverträge sind. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Bestellers aus, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle mündlichen Vereinbarungen oder Zusagen und Abmachungen, die diese Bedingungen ändern, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unsere schriftliche Bestätigung. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst wenn bei deren Abschluss eine Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Von uns angegebene Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung. Die Verpackung geht zu Lasten des Bestellers und wird grundsätzlich (wenn nicht anders vereinbart) nicht zurückgenommen. An von uns genannte Angebotspreise halten wir uns drei Wochen gebunden. Im übrigen gelten die am Tage der Lieferung maßgebenden Preise. Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in fernschriftlicher oder elektronischer Form.
3. Preisgestaltung
Es gelten unsere am Tage der Lieferung in Euro berechneten Preise, die sich ab Werk bzw. Werkslager verstehen und Nettopreise ausschließlich Umsatzsteuer sind.
4. Zahlung
Rechnungen können innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto bezahlt werden, sonst sind sie nach 30 Tagen rein netto zu zahlen. Die Gewährung von Skonto aus dem Nettorechnungsbetrag hat zur Voraussetzung, dass der Kunde sonst nichts schuldet. Für die Fälligkeit einer Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung.
Wechsel werden nur mit unserer vorherigen Zustimmung angenommen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Das gleiche gilt für Schecks, deren Annahme nicht als Barzahlung gilt.
Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten) mindestens aber in Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dasselbe gilt allgemein im Fall des Verzugs. Für jede Zahlungserinnerung berechnen wir pauschal Euro 10,–. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers oder die Aufrechnung mit solchen sowie Abzüge von Rechnungen ohne unser schriftliches Einverständnis sind nicht statthaft. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Wir sind dann darüber hinaus berechtigt, die noch ausstehende Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Bestellers sind unsere sämtliche Rechnungen fällig. Zugleich gelten die Rabatte und sonstigen Vergünstigungen als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Bestellers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
5. Lieferfristen
Die genannten Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln usw. sowie Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie sonstige durch behördliche Verfügungen hervorgerufene Hindernisse, die die Lieferung erschweren, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Geraten wir in Lieferverzug, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen.
Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft rechtzeitig gemeldet wird.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der gelieferten Sache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6. Versand, Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sind unserer Wahl unter Ausschluss der Haftung überlassen. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir auch im Falle der Unmöglichkeit der Versendung berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, auch wenn wir mit eigenen oder fremden Fahrzeugen frei Bestimmungsort zu liefern haben.
Fehl- oder Falschlieferungen müssen spätestens 8 Tage nach Entladen des Transportmittels bei uns schriftlich geltend gemacht werden, nachträgliche Beanstandungen verpflichten uns nicht mehr.
7. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechnungsgrund, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Eine Pfändung der Ware durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltware gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt geht mit der Zahlung des Kaufpreises dann nicht unter, wenn der Besteller aus anderen Lieferungen uns noch den Kaufpreis ganz oder teilweise schuldet. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts beschränkt sich dieser auf die von uns zu bestimmenden Waren, deren Fakturenwert der Höhe der noch offenstehenden Forderungen entspricht. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Besteller ist verpflichtet, uns über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten, welche an unseren Waren erfolgt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware vor dem Eigentumserwerb nur in der Weise befugt, dass er seinerseits dem Drittkäufer unter Eigentumsvorbehalt liefert.
Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Besteller erfolgen stets für uns als Hersteller, ohne uns jedoch zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten und der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw., Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand ab; er verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsmäßigen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er schon jetzt die Kaufpreisforderung bzw., Werklohnforderung oder sonstige Vergütungsansprüche an uns in Höhe des Werts der Vorbehaltsware hiermit ab. Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiterveräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung aus der Veräußerung in dem Betrag an uns ab, der unseren Anteilswert am Miteigentum entspricht.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt entsteht durch vorweggenommenes Besitzkonstitut, in dem der Besteller die neue Sache für uns verwahrt. Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist unser Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlags von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrags im Rahmen der dem Besteller erwachsenden Gesamtforderung bestimmen wir.
Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung und zu Verfügungen über Forderungen, die der Besteller nach den vorstehenden Bestimmungen an uns abzutreten hat, ist er nicht berechtigt.
Wir ermächtigen den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung. Von unserer eigenen Einziehungsbefugnis machen wir keinen Gebrauch, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner und die abgetretenen Forderungen uns zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der vollen Zahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über. Zugleich werden die uns zur Sicherung unserer Ansprüche abgetretenen Forderungen an den Besteller zurückabgetreten.
Stellt der Besteller die Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, uns an Ort und Stelle im Betrieb des Bestellers davon zu unterrichten, ob und in welchem Umfang Eigentumsvorbehaltsware von uns vorhanden ist. Noch vorhandene Ware dürfen wir zurücknehmen, ohne dass es einer Zustimmung des Bestellers bedarf. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet auf unsere Aufforderung hin die Waren an einem von uns bestimmenden Ort zu unserer Sicherheit zu hinter stellen bzw. an eine von uns zu bestimmende Anschrift zu übersenden. Für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung ist unsere Forderung bevorzugt im Sinne des § 46 der Insolvenzordnung.
Bei Lohnarbeiten tritt uns der Besteller seine Ansprüche aus einem einfachen oder verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie entsprechende Vorausabtretungen bezüglich der von uns bearbeiteten Ware in Höhe des Wertes unserer Lohnforderung zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% bereits jetzt ab. Auf Verlangen wird uns der Besteller über sämtliche zur Durchsetzung der vorstehenden Abtretung notwendigen Umstände Auskunft erteilen.
8. Werkzeuge und Vorrichtungen
Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge und Vorrichtungen erwirbt der Besteller keinerlei Anrecht auf die Werkzeuge. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum und unterstehen unserer allgemeinen Verwendung.
9. Mängelrügen – Haftung – Schadensersatz
Mängelrüge hat der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Abnahme schriftlich zu erheben.
Rechtzeitig geltend gemachte Rügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Geltendmachung eines sonstigen Zurückbehaltungsrechts, auch ist die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche nicht zulässig. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Abnahme zu rügen.
Bei von uns anerkannten Mängel bessern wir nach unserer Wahl nach oder ersetzen die mangelhafte Ware durch einwandfreie. Andere Ansprüche, insbesondere Wandelungs- und Schadensersatzansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware schon ver- oder bearbeitet hat.
Wegen der Einhaltung der vorgeschriebenen Maße behalten wir uns einen durch die Fabrikation gebotenen Spielraum vor, so dass bei Einhaltung dieses Spielraums Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden können. Werden besondere Anforderungen an genaue Maßhaltigkeit gestellt, sind diese in jedem Falle bei der Bestellung ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Wegen Änderungen in der Konstruktion und Ausführung, die wir vor Auslieferung an der Ware vornehmen, kann eine Rüge nicht erfolgen, es sei denn, dass die Änderung die Verwendungsmöglichkeit der Ware für den Besteller ausschließt oder erschwert.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadensersatzansprüche aus den §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt auch, soweit dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Schlussbestimmungen
Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Menge zu erbringen. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Sitz unserer Geschäftsführung. Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist ausnahmslos das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Der Besteller unterwirft sich, soweit im Vorstehenden nichts Abweichendes enthalten.